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Rundbrief Februar 2004
Liebe Besitzertrainerinnen und –trainer,
vorab bitte ich um Nachsicht, dass der sonst zum Jahresende fällige Rundbrief mit aktuellen Informationen erst jetzt ankommt. Aber die Fülle beruflicher und berufspolitischer Verpflichtungen hatte mich so in der Zange, dass mir die Muße fehlte, aus dem Schwall sich täglich ändernder politischer (Schnaps-)Ideen das herauszufiltern, was denn "unter Umständen, vielleicht, gegebenen Falls" wirklich Relevanz erlangen könnte. Inzwischen ist der Eiertanz der Reformen und Gegenreformversuche zur Ruhe gekommen, der kreißende Berg hat ein paar Mäuslein hervorgebracht, die eher Kröten ähneln, die zu schlucken es gilt. Solange der viel beschworene Wirtschaftsaufschwung es nicht schafft, sich vom Horizont in Richtung Zenit zu bewegen, werden auch die Sorgen des Rennsports nicht geringer.
Apropos kreisender Berg: In verschiedenen Entscheidungsgremien des Rennsportes hat es erhebliche personelle Veränderungen gegeben. Erheblich muss nicht immer erhebend sein. Ob denn nun die neuen Besen wirklich ihrem traditionellen Sprichwort vom besseren Kehren gerecht werden, muss die Zeit zeigen. |
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Wechsel in unserem Vorstand
Auch bei uns hat es Bewegung gegeben. Schade um jeden Aktiven, der sich frustriert von der derzeitigen Abwärtsspirale des Rennsports zurückzieht. In der letzten Mitgliederversammlung mussten wir an Stelle von Frau Ingrid Schoofs, die viele Jahre unserem Vorstand angehört hat, eine Neuwahl vornehmen. Die Versammlung wählte Frau Liliane Wied aus Roetgen als Beisitzer in den Vorstand. Bei dieser Gelegenheit ein herzliches Dankeschön an Frau Schoofs für die bisherige Mitarbeit.
Und schon jetzt ist erkennbar, dass es auch in diesem Jahr wieder (mindestens) einen Wechsel geben wird. Wolfgang Schneeloch, unser 2. Vorsitzender, gibt auch den Rennsport auf, so dass dieses Amt neu zu besetzen sein wird. |
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Bitte einen Blick auf die Adresse werfen
Wenn dieser Rundbrief Sie erst auf dem Umweg über einen Nachsendungsantrag in Ihrem neuen Domizil erreicht hat, dann wird der nächste als unzustellbar zurück kommen - und wir müssen mühselig über Direktorium oder Klick-Tel-CD versuchen, Ihre neue Adresse herauszufinden. Nehmen Sie uns diese Mühe ab, und faxen, mailen, schreiben oder telefonieren uns kurz Ihren Umzug. Danke! |
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Beiträge 2003
Es hat etwas Verwirrung gegeben: wir hatten im vorigen Jahr mit dem Direktorium vereinbart, den Beitrag zum Verein Deutscher Besitzertrainer automatisch mit der Lizenzgebühr umzubuchen. Versehentlich wurde er mit Umsatzsteuer (20,- + 1,40 Euro) umgebucht und auf unseren Hinweis hin, dass wir nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wieder zurück gebucht und danach erneut abgebucht - fatalerweise wieder mit Umsatzsteuer, die jedoch diesmal unmittelbar wieder gutgeschrieben wurde.
Damit haben jedoch alle, die 2003 keine Lizenz hatten, den Beitrag noch nicht bezahlt. Wir werden ihn in den nächsten Tagen abrufen, bitte sorgen Sie für Deckung auf Ihrem Konto. Und die Mitglieder, die uns statt des Direktoriumskonto eine Bankverbindung aufgegeben haben, bitten wir inständig, uns eventuelle Änderungen schnellstens mitzuteilen. Rückbuchungen eines Abrufes sind teuer. |
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Bahnschwellen als Weidepfähle
Bahnschwellen als Zaunpfähle sind zwar sehr haltbar, aber leider nicht zulässig, hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az.: 7 ME 64/02) entschieden. Zur Imprägnierung wurden Holzschutzmittel verwendet, die erhebliche Anteile krebserzeugender Substanzen enthielten und daher als umweltgefährdend gelten. |
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Winterrennen
Sie haben es in der Sportwelt verfolgt: die Sandbahnrennen dieses Winters waren akut gefährdet, sind zum Teil sogar ausgefallen. Nur durch eine gemeinsame Stützungsaktion aller interessierten Kreise konnten die Rennvereine bewegt werden, trotz der Verlustabschlüsse die geplanten Renntage auch wirklich durchzuführen. Da diese Renntage für die Besitzertrainer von großer Bedeutung sind, haben wir uns selbstverständlich im Rahmen unserer begrenzten Möglichkeiten an dieser Stützungsaktion beteiligt. |
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Rennordnungsänderungen
Rennordnungsänderungen haben es an sich, kurz gelesen und dann wieder vergessen zu werden. Das meiste betrifft ja auch immer nur die anderen - bis man dann plötzlich selbst betroffen zur Kenntnis nehmen muss, dass man selbst betroffen ist. Aus den letzten Änderungen scheint mir wert, noch einmal in Erinnerung gerufen zu werden:
Ziffer 26
Eine Kastration muss spätestens nach 6 Wochen gemeldet werden.
Ziffer 43 ff
Zur Identifizierung bekommen ab Geburtsjahr 2004 alle Fohlen einen Chip implantiert. Das Abzeichendiagramm ist weiterhin erforderlich, wird aber vom heimischen Tierarzt erstellt.
Ziffer 323 ff
Das Rennquintett gibt es nicht mehr.
Ziffer 422
Die Anrechnungs-Begrenzung des Siegpreises von 2- und 3jährigen Pferden entfällt (Das war beim Gewichterechnen in der Prüfung für viele ein Stolperstein).
Besondere Bestimmungen
Wird die Vorstarterangabe versäumt und das dadurch gestrichene Pferde zur endgültigen Starterangabe wieder ins Rennen genommen, kostet das 20 Euro. In Ausgleichen soll der Ausgleicher alle Gewichte so erhöhen, dass das Höchstgewicht bei 60 kg liegt. |
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Rechnungen prüfen
Das Steueränderungsgesetz 2003 hat die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung erhöht. Danach muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten: Aussteller, Empfänger, Datum, erbrachte Leistung, Nettobetrag, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuer-Betrag, Endsumme (soweit alles logisch), Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers und (neu) eine laufende Nummer.
Die laufende Nummer ist wahrlich Schwachsinn für den, der ein oder zwei Rechnungen im Monat erstellt, aber Pflicht. Wenn eine dieser Angaben fehlt, kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Achten Sie also bei den Rechnungen, die Sie ausstellen wie auch bei den Rechnungen, die Sie bezahlen sollen, auf die "Zutatenliste".
Übrigens: erfolgen Zahlungen im Gutschriftsverfahren, wie z.B. über die Direktoriumsabrechnung, muss auch die Steuernummer des Leistungserbringers - also Ihre - in der Abrechnung enthalten sein. |
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Noch einmal Umsatzsteuer
Damit Ihre (umsatzsteuerpflichtigen) Einnahmen mit 7% und nicht mit 16% versteuert werden, müssen bestimmte Kriterien eingehalten werden. Sie dürfen nicht zu viel und nicht zu wenig tun. Damit die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 12 Abs. 2 Nr.3) für die Pensionsviehhaltung, für die nur 7% fällig sind, erfüllt sind, muss ein Einstellvertrag die Unterbringung, das Füttern und Tränken sowie die Pflege der Tiere beinhalten. Oft scheitert es an der Pflege, denn nach Auffassung der Finanzverwaltung gehört zur Pflege zwar das Bewegen des Pferdes, nicht aber der Beritt. Fehlt ein Mindestmaß an Pflegeleistung im Vertrag oder ist zuviel Bewegung (Beritt, Training, Ausbildung) vereinbart, werden 16% Umsatzsteuern fällig.
Beachten Sie hierzu den WRK 2004 auf Seite 203 ff. und üben Sie Nachsicht hinsichtlich der Fehlrechnung darin. |
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Noch einmal Umsatzsteuer: Kleinunternehmergrenze angehoben
Wer im vergangenen Jahr nicht mehr als 16 620 Euro Umsatz hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht überschreiten wird, ist als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, kann allerdings dann auch die Vorsteuern seiner Lieferanten nicht nutzen. Wenn erkennbar die gezahlten Vorsteuern langfristig mehr ausmachen als die eigenen Umsatzsteuern auf Renngewinne und andere Einnahmen, kann man zur Umsatzsteuer optieren, d.h. dem Finanzamt (für 5 Jahre) verbindlich erklären, dass man lieber der allgemeinen Umsatzsteuerpflicht unterliegen möchte.
Diese Kleinunternehmerfreigrenze von 16 620 Euro im Vorjahr ist jetzt rückwirkend für 2003 auf 17 500 Euro angehoben worden. Wer also 2003 nicht mehr als 17 500 Euro Umsatz hatte, bleibt frei. |
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Warengutschein - keinen Betrag angeben
Drücken Sie einem freundlichen Helfer 50 Euro in die Hand, ist das als Minijob melde- und abgabenpflichtig. Mit einem kleinen Geschenk oder einem Gutschein für eine Ware bleibt das jedoch als Sachbezugs-Bagatelle abgabenfrei. Allerdings nur bis zu höchstens 50 Euro im Monat. Wichtig dabei: Der Gutschein muss auf eine eindeutig definierte Ware ausgestellt sein, und darf keinen Geldbetrag enthalten. Auch nicht in der Form " ... bis höchstens 50 Euro". |
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Afa jetzt monatsgenau
Die Abschreibung für Abnutzung, also die Aufteilung der Kosten einer größeren Anschaffung auf mehrere Jahre muss jetzt monatsgenau erfolgen. Bislang war das halbjahrsgenau. Wenn Sie im Dezember einen Traktor gekauft hatten, konnten sie im Anschaffungsjahr noch eine halbe Jahres-Afa geltend machen. Jetzt gilt für die Dezember-Anschaffung nur noch 1/12 der Jahres-Afa. |
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Kündigungsschutzgesetz geändert
Um diese Änderung hat es ja im Vorfeld heiße Diskussionen zwischen Regierung und Gewerkschaften - fast bis zum Bruch - gegeben. Das Kündigungsschutzgesetz griff bislang bei mehr als 5 Mitarbeitern, jetzt bei mehr als 10 Mitarbeitern. Diese Erweiterung greift jedoch nur bei neu eingestellten Mitarbeitern. Wer vor dem 1.1.2004 bei Ihnen beschäftigt war, genießt weiterhin den alten engeren Schutz des Gesetzes, der bei einer notwendigen betrieblichen Kündigung die Sozialauswahl vorsieht.
Obwohl diese Sozialauswahl für Betriebe bis zu 5 Mitarbeitern nicht notwendig ist, kann auch hier eine Kündigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam sein, wenn ohne zwingende betriebliche Notwendigkeit einem Arbeitnehmer gekündigt wird, der erheblich schutzwürdiger ist, als andere ungekündigte. (Bundesarbeitsgericht Az.: 2 AZR 672/01) |
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Minijob
Das alte 630-DM oder 325-Euro-Gesetz für geringfügig Beschäftigte ist geändert worden. Die Grenze für den Verdienst eines Minijob-Beschäftigten liegt jetzt bei 400 Euro im Monat. Die vielen komplizierten Konstellationen des alten Gesetzes sind weggefallen. Es gilt aber: Jeder kann nur einen Minijob innehaben, den allein oder auch neben einem versicherungspflichtigen Arbeitsplatz. Aber zwei Minijobs nebeneinander gehen nicht, sie führen zur Steuer- und Versicherungspflicht. Jeder der beiden (oder mehr) Arbeitgeber haftet für den gesamten Beitrag, auch den der anderen Arbeitgeber.
Die Steuern und Sozialabgaben für den Minijob zahlt allein der Arbeitgeber, und zwar zusammen 26,3% des Lohnes, nämlich 11% für die Krankenkasse, 12% für die Rentenversicherung, 2% pauschale Steuern, 1,2% Umlage U1 für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und 0,1% Umlage U2 für Mutterschaftsleistungen. Übrigens: kranken- oder rentenversichert ist der Beschäftigte damit nicht. |
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Betriebsaufgabe und Elternzeit
Normalerweise bleibt ein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit mit allen Rechten bestehen und kann nicht gekündigt werden. Das gilt auch bei einer Betriebsübergabe an einen Nachfolger, der gegebenenfalls die zur siebenfachen Mutter gereifte einstige ranke Rennreiterin nach zwanzig Jahren wieder weiter beschäftigen muss. Nur bei einer vollständigen und endgültigen Betriebsaufgabe ohne Nachfolger gibt es eine Ausnahme: Nach § 18 Abs.1 S. 2 und 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes kann in besonderen Fällen die Kündigung eines Arbeitnehmers in der Elternzeit durch die für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde (in der Regel das jeweilige Arbeitsministerium des Landes) für zulässig erklärt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der vollständigen Betriebsaufgabe vor. |
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Bei Kündigung beachten
Ein entlassener Mitarbeiter muss sich neuerdings nicht erst bei Beginn der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt melden, sondern schon unmittelbar nach Erhalt der Kündigung. Versäumt er das, kommt es zu Sperrzeiten. Auf diese Meldepflicht muss der Arbeitgeber in der Kündigungsschrift ausdrücklich hinweisen. Versäumt er das, haftet er dem Entlassenen für das entgangene Arbeitslosengeld.
Und auch beachten: eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. "Mach dich vom Hof" ist unwirksam, auch wenn der Rausgeworfene sich tatsächlich davon macht. Die später eingereichte Klage führt zwingend zur Nachzahlung.
Und auch beachten: Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, was heute jedoch Pflicht ist, sind vor dem Arbeitsgericht die Aussagen des Entlassenen über vereinbarten aber leider nie vollständig ausgezahlten Lohn glaubwürdiger als die des Arbeitgebers, dem man das Versäumnis eines Vertrages anlastet. |
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"Krankmache" statt Urlaub
Droht ein Arbeitnehmer mit "Krankmache" falls ihm der Urlaub zu einem bestimmten Termin verweigert wird, und meldet er sich dann tatsächlich krank, ist das ein Grund zur fristlosen Kündigung. |
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Mit allen guten Wünschen für das Rennjahr 2004
Ihr
Hans-Heinrich Jörgensen
Vorsitzender |
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