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Verein Deutscher Besitzertrainer
 
 
Satzung
 
§1

Der Name des Vereins lautet Verein Deutscher Besitzertrainer e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
 
§2

Sitz des Vereins ist Köln.
 
§3

Der Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der besonderen Belange der Besitzertrainer innerhalb des Galopprennsportes, die Förderung des Galopprennsportes und der Vollblutzucht, Wahrung der inneren Sauberkeit der Besitzertrainerschaft.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Alle Ämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§3 a

(I)
Der Verein ist Mitglied des Direkoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V. mit Sitz in Köln.

(II)
Der Verein erkennt die vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. mit Sitz in Köln erlassene, ordnungsgemäß bekanntgemachte und beim Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter Nummer VR 4381 eingetragene Satzung einschließlich der Rennordung und Zuchtbuchordnung als Bestandteile der Satzung des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V. für sich, seine Organe und seine Mitglieder als unmittelbar verbindlich an, ebenso alle Richtlinien und Entscheidungen auf dem Gebiet der Vollblutzucht und ihrer Leistungsprüfungen, die von den Organen des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V. satzungsgemäß erlassen wurden.

(III)
Der Verein überträgt seine ihm gegenüber seinen Mitgliedern zustehende Ordnungsgewalt auf das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V., Köln, zur Ausübung innerhalb der in der Rennordnung geregelten Zuständigkeiten.

(IV)
Mit ihrer Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder der Ordnungsgewalt des Vereins und der auf den Verband übertragenen Ordnungsgewalt. Mit ihrer Mitgliedschaft sind die Mitglieder dieser Satzung und den Satzungen und Ordnungen des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V. , Köln, insbesondere den Rechts- und Verfahrensvorschriften der Rennordnung sowie allen ergänzenden Bestimmungen unterworfen.

(V)
Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere der vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. eingerichteten und angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit gemäß den in der Rennordnung getroffenen Regelungen unterworfen.
 
§4

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die eine Besitzertrainerlizenz besitzt oder die Besitzertrainerprüfung bestanden hat oder einen Trainerausweis der Klasse B besitzt.

Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person sein. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung, für fördernde Mitglieder mit der Annahme des Aufnahmeantrages.

Sie endet durch Tod, durch Kündigung, durch Ausschluß.

Die Kündigung ist mit dreimonatiger Frist zum Jahresende möglich.

Der Ausschluß kann durch Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird, wenn durch eine Ordnungsmaßnahme die Trainerlizenz für immer entzogen oder eine Verweisung von den Rennbahnen verhängt wurde.

Vor einem Ausschluß ist dem Mitglied Gehör zu geben. Gegen einen Ausschluß kann binnen vier Wochen Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
 
§5

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird jährlich erhoben. Aus besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen.
 
§6

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.
 
§7

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstand (gesetzlicher Vertreter) im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam.

Die Aufgaben des Vorstandes sind Vorbereitungen und Einberufung der Migliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung der Finanzen und Durchführung der Vereinsgeschäfte, Beschlußfassung über den Aufnahmeantrag fördernder Mitglieder, Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern, Beratung und Unterstützung von Mitgliedern bei den rennsportlichen Institutionen, Wahrnehmung der besonderen Interessen der Besitzertrainer bei den übrigen rennsportlichen Institutionen, Durchführung der Satzungsaufgaben.

Vorstandsbeschlüsse werden durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zur rechtlichen Vertretung genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden mit dem Stellvertreter oder einem der Beisitzer, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsame Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder.
 
§8

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn drei Vorstandsmitglieder dieses fordern oder wenn 20 % der ordentlichen Mitglieder dieses fordern.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zur Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag einzuladen. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Dies gilt nicht für eine Auflösungsbeschluß.

Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, den Beiträgen, Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder an die Mitgliederversammlung, Satzungsänderungen, Berufungen gegen einen Ausschluß, die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

Eine Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit 2/3-Mehrheit beschließen, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder erschienen ist.

Über gefaßte Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§9

Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn die Bedingungen des § 8 erfüllt sind, und in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf die beantragte Auflösung hingewiesen wurde. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Verband Deutscher Amateur-Rennreiter e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 
§10

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
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